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Interessengemeinschaft
Herdenschutz plus Hund e.V.

SATZUNG Des Vereins Herdenschutz plus Hund e.V.

§ 1 Name, Sitz, Mitgliedschaft in überregionalen Verbänden, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

1.1
Der Verein führt den Namen „Herdenschutz plus Hund e. V.“ – abgekürzt: „HS+H“ – und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen und wird durch die Eintragung berechtigt, die Bezeichnung eingetragener Verein (e. V.) zu führen. Er hat seinen Sitz in Aken/Kühren.
1.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Magdeburg.

1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4
Der Verein kann Mitgliedschaft in überregionalen Dachverbänden beantragen und wahrnehmen.

§ 2 Zielsetzung und Zweck des Vereins

2.1
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, den Herdenschutz für Weidetiere in Sachsen-Anhalt zu verbessern, sowohl im Bereich des Technischen Herdenschutz (geeigneter Zaunbau), als auch durch Beschaffung, Ausbildung, Zucht, Einsatz und Zertifizierung von geeigneten Herdenschutzhunden. Damit soll soweit als möglich verhindert werden, dass durch Wolf oder Luchs Schäden verursacht werden. Der Herdenschutz plus Hund e.V. wird von Nutztierhaltern getragen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die Herdentierhaltung durch geeignete Zaunmaßnahmen und/oder alternativ durch die Förderung des Herdenschutzhundewesens zu unterstützen. Der Verein will das Herdenschutzhundewesen durch Auswahl, Zucht, Training und Prüfung/Zertifizierung fördern. Durch fortwährende Ausbildung und Prüfung des Herdenschutzhundes über Generationen hinweg soll das Zuchtziel des zertifizierten Herdenschutzhundes entwickelt und gefördert werden. Dabei ist die Unterstützung auf Hunderassen nicht beschränkt; sämtliche geeignete Hunde(-rassen) sollen die Hilfe des Vereins erfahren können. Ausbildungs- und Zuchtziel ist der in seiner Lebenslaufbahn zweimalig geprüfte Herdenschutzhund, der in der Lage ist, die Tierbestände der Tierhalter effektiv und wirksam zu schützen und der daneben bestmögliche Gewähr dafür bietet, dass die Gefährdung unbeteiligter Dritte ausgeschlossen ist. Der Verein wird dazu eine eigene Prüfungsordnung für die Prüfung/Zertifizierung für Herdenschutzhunde erstellen. Technischer Herdenschutz soll durch Beratung und Hilfe beim Zaunbau erfolgen, sowie durch Testen und Erproben geeigneter mittel z.B. Zaunsysteme.

2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung und Durchführung aller geeigneten Maßnahmen und Projekten, die der oben genannten Zielsetzung dienen. Dazu zählen auch fortbildende Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie die Unterstützung geeigneter Projekte, d ie Schäden durch Wolf und Luchs zu verhindern.

2.3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4
Überschüsse aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder anderen Einnahmen kommen nur den in Abs. 2.2 genannten Zwecken zugute.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1
Begründung der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.

3.2
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist unter Angabe von Geburtsdatum und genauer postalischer Anschrift der Geschäftsstelle vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seine Entscheidung nicht begründen muss. Der Eintritt wird mit einer formlosen, schriftlichen Aufnahmeerklärung mitgeteilt, in der gleichzeitig zur fristgerechten Zahlung des Jahresbeitrages aufgefordert wird, mit dessen Zahlung die endgültige Mitgliedschaft wirksam wird. Sollte der Vorstand die Aufnahme ablehnen, so kann die Mitgliederversammlung den Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aufheben.

3.3
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung des Vereins, die es mit der Aufnahme in den Verein anerkennt. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, unaufgefordert seine neue Adresse dem Vereinsvorstand mitzuteilen.

3.4 Arten der Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder sind erwachsene, natürliche Einzelpersonen mit Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen. Sie haben volles Stimm- und Wahlrecht Familienmitglieder sind erwachsene, natürliche Personen, die gemeinsam mit einem ordentlichen Mitglied eine Familienmitgliedschaft haben. Diese Familienmitglieder haben kein eigenständiges Stimm- und Wahlrecht, da der Familienmitgliedschaft nur eine Stimme zusteht. Jugendmitglieder sind Personen unter 18 Jahren; ab vollendetem 16. Lebensjahr haben sie volles Stimm- und Wahlrecht, können jedoch kein Amt im Vorstand einnehmen Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet wurden. Sie haben volles Stimm- und Wahlrecht und sind beitragsfrei. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach Vorschlag durch den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit wenigstens 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Anzahl der Ehrenmitglieder darf 5% der ordentlichen Mitglieder einschließlich der Jugendmitglieder nicht übersteigen.

3.5
Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig soweit sie Aufgaben des Vereins wahrnehmen. Vorstandsmitglieder und von der Mitgliederversammlung, in Ausnahmefällen auch vom Vorstand, eigens beauftragte Mitglieder haben das Recht auf Aufwandsentschädigung, deren Höhe und Begründung in jedem Einzelfall belegt und von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet werden muss. Aufwandsentschädigungen anlässlich der Mitgliederversammlung gehören nicht hierzu.

3.6 Austritt, Ausschluss und Beendigung

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:

-Tod,
-Austrittserklärung an die Geschäftsstelle mit Ablauf des Kalenderjahres,
-Streichung bei Nichtzahlung der fälligen Beiträge nach Fristsetzung,
-Auflösung des Vereins,
-Ausschluss.

Der Austritt bzw. der Ausschluss aus dem Verein entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung eventueller Beitragsrückstände. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Folgende Gründe können den Ausschluss rechtfertigen vorsätzliche Verletzung der Satzung oder Verletzung von Vereinsbeschlüssen, Schädigung eines Mitgliedes oder des Vereins, wiederholte Störung des Vereinsfriedens, ein Verstoß gegen die Vereinssatzung.Über den Ausschluss bzw. die Streichung entscheidet zunächst der Vorstand, der den Ausschluss bzw. die Streichung dem Mitglied schriftlich mitteilt. Gegen diese Entscheidung kann das betroffene Mitglied auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung kann diesem Widerspruch mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder stattgeben. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird zunächst sofort mit der Benachrichtigung durch den Vorstand wirksam. Nach erfolgtem Ausschluss bzw. vollzogener Streichung treten alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein außer Kraft.

§ 4 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragszahlung hat bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres in Höhe des vollen Jahresbeitrages zu erfolgen. Bei Eintritt bis 30.9. wird der volle Jahresbeitrag fällig. Nach diesem Datum entfällt der Beitrag für das Eintrittsjahr. Bei Neumitgliedern ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufnahmeerklärung der Beitrag fällig. Dieser ist an die Vereinskasse in voller Höhe einzuzahlen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Sonderregelungen bewilligen. Für nicht fristgerecht eingegangene Beiträge werden Mahngebühren, die von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind, erhoben; sie sind zusammen mit evtl. weiteren Kosten vom säumigen Mitglied zu tragen.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
-der erweiterte Vorstand

5.1 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des HS+Hund und damit zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, soweit für Einzelfälle in dieser Satzung keine andere Regelung festgelegt ist. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Hierzu muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch ein geschäftsführendes Mitglied des Vorstandes eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich über: die Wahl des Vorstandes (Die Amtszeit beträgt 3 Jahre; der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich), die Entgegennahme der Berichterstattung sowie die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der beiden Kassenprüfer (Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Bestellung neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist möglich), die Beratung eingegangener Anträge und deren Beschlussfassung, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und ggfls. der Kosten des Mahnverfahrens, Satzungsänderungen die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das lfd. Geschäftsjahr. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis mind. 7 Werktage vor der Versammlung bei einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werde;überderen förmliche und inhaltliche Annahme entscheidet die Versammlung sofort mit einfacher Mehrheit. Über den Versammlungsablauf wird ein; Ergebnisprotokoll angefertigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll festgehalten. Die Protokollausfertigung ist von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokollanfertigung kann auf ein Vereinsmitglied übertragen werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

5.1.2
In der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Jugendmitglieder ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von Anwesenden ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist grundsätzlich unzulässig. Juristische Personen haben eine Stimme, die an einen Vertreter oder an ein ordentliches Vereinsmitglied übertragen werden kann.

5.2 Vorstand

5.2.1
Zusammensetzung des Vorstands: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

5.2.2
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß dieser Satzung, beruft die Mitgliederversammlung ein, führt hier den Vorsitz und erstattet den Geschäftsbericht. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung. Diese darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. In der Geschäftsordnung des Vorstands werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder geregelt. Alle Vorstandsmitglieder sind jederzeit berechtigt, Einblick in die Kassenbücher und sonstige Vereinsaufzeichnungen, wie Mitgliedslisten, Korrespondenz, usw. zu nehmen. Dabei müssen die Auflagen des Datenschutzes erfüllt sein. Die Vertretungsmacht des 1. und 2. Vorsitzenden wird insoweit beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als € 1.000,– für den Einzelfall verpflichten und nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind, nur von beiden Vorsitzenden gemeinsam unterzeichnet werden können. Bei grober Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds kann diesem vom restlichen Vorstand das Misstrauen ausgesprochen werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung kann dieses Vorstandsmitglied dann durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

5.2.3
Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden kann nur, wer dem Verein zum Zeitpunkt der Wahl zwei Jahre angehört. Die Wahl erfolgt per Akklamation. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, ist vom Vorstand ein kommissarischer Vertreter zu benennen. Dieser ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder die Mitgliederversammlung wählt ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten regulären Wahl.

5.2.4
Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die jeweils von einem der beiden Vorsitzenden fernmündlich, schriftlich, per E-Mail oder persönlich einberufen und geleitet werden. In jedem Fall ist eine Zeit von mind. einer Woche vor Einberufung einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren oder in Telefonkonferenzen sind zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme, es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

5.2.5
Der erweiterte Vorstand Dem erweiterten Vorstand können bis zu 2 Beisitzer angehören. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie unterstützen den Vorstand und übernehmen festgelegte Aufgaben für den Verein. Sie können an allen Vorstandssitzungen teilnehmen und beratend mitwirken, die Beschlussfassung bleibt aber beim Vorstand.

5.2.6
Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand mit Hilfe eines Vorstandsbeschlusses in besonders dringlichen Fällen einberufen. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand unter Nennung der Gründe in schriftlicher Form beantragt.

5.2.7 Mitgliederkartei
Dem Vorstand ist es gestattet, die Mitgliederkartei mittels automatischer Datenverarbeitung zu führen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die gespeicherten Daten nur für Vereinszwecke genutzt werden und nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person weitervermittelt werden. Hierfür hat der Vorstand Sorge zu tragen.

§ 6 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung, ausgenommen die Veränderung des Vereinszwecks, ist entsprechend § 33 ABS.1 BGB nur möglich, wenn 3⁄4 der abgegebenen, gültigen Stimmen für die Satzungsänderung stimmen. In der Einladung muss auf die Satzungsänderungen unter Mitteilung der Neuerungen besonders hingewiesen werden.

§ 7 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von mindestens 3⁄4 der Mitglieder schriftlich beantragt und von einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens 50 v. H. aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und diese mit 3⁄4 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie des Tier und Artenschutzes.